Strain
—— Rechtslage · KCanG

Das Cannabis-Gesetz

Sechs Stationen aus dem Strain-Wiki — faktendicht, mit Quellen, ohne Konsumempfehlung.

6 Stationen · Editorial · Stand 2026
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Was am 1. April 2024 geschah

Mit dem Cannabis-Gesetz (CanG) wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen und in zwei neue Gesetze überführt: KCanG (Konsumcannabisgesetz) und MedCanG (Medizinal-Cannabisgesetz). Für Erwachsene ab 18 Jahren ist seither der private Besitz, Eigenanbau und Konsum unter klaren Mengen- und Ortsgrenzen legal. Wichtig: Cannabis ist nicht „freigegeben” — es bleibt ein staatlich regulierter Stoff mit Strafvorschriften bei Verstößen. Schwarzmarkt-Verkauf, Anbau über Limit, Konsum vor Minderjährigen oder Verkehrsteilnahme über Grenzwert bleiben Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Der CSC-Anbau (§ 25) trat zum 1. Juli 2024 in Kraft.

  • Inkrafttreten KCanG: 1. April 2024 — Eigenkonsum + Eigenanbau
  • Inkrafttreten § 25 CSC-Anbau: 1. Juli 2024 — Genehmigungspflichtige Anbau-Vereinigungen
  • Cannabis-Sorten (Hanf) mit < 0,3% THC waren auch vorher schon legal (Industriehanf, CBD-Markt)
  • Evaluierung des Gesetzes: bis 2028 vorgesehen — Mengen und Regeln können nachjustiert werden
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Wieviel du besitzen und mit dir führen darfst

Im privaten Bereich (Wohnung, Haus, Garten): bis 50 g getrocknetes Cannabis pro erwachsene Person. Unterwegs in der Öffentlichkeit: bis 25 g. Drei lebende Cannabispflanzen sind erlaubt — gleichzeitig. Ernteüberschuss zählt zur Wohnraumgrenze. Was darüber hinaus geht, ist Besitz im Sinne von § 34 KCanG — Ordnungswidrigkeit bis 250 g, ab Mengen darüber Straftat. Wichtig: die 25/50 g zählen pro Person, nicht pro Haushalt — wer in WG mit drei Konsument:innen wohnt, darf insgesamt 150 g lagern, jeder muss seine klar zuzuordnen können. Wer Apotheken-Cannabis nimmt: das ist eine andere Schiene (MedCanG), Rezept und Apotheken-Etikett gelten als Nachweis und sind nicht in der 50 g-Grenze.

  • Verkehrsmenge bis 30 g (Eigenkonsum): Ordnungswidrigkeit, kein Strafverfahren — Bußgeld nach Landesrecht
  • Über 30 g unterwegs: Straftat, aber bei Eigenkonsum-Glaubhaftmachung oft Einstellung möglich
  • Drei Pflanzen pro Erwachsener: gilt nur am eigenen Wohnsitz, nicht im Schrebergarten oder Wald
  • Apotheken-Cannabis fällt nicht unter die 25/50 g-Regel — Originalverpackung mitführen ist Pflicht
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Wo du konsumieren darfst — und wo nicht

Im privaten Wohnraum (eigene Wohnung, Garten) jederzeit. In der Öffentlichkeit nicht im Umkreis von 100 m um Schulen, Kindergärten, Spielplätze, öffentliche Sportanlagen, Jugendzentren — gemessen vom Eingang. In Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. In CSCs (Vereinslokal): meist auch nicht (Vereinslokal ist nicht „privat” im rechtlichen Sinne, ausser ausdrücklich anders geregelt). Auf Privatgrundstücken Dritter (z.B. Festival, Park-Konzert): nur mit Erlaubnis des Veranstalters, bei dem das Hausrecht gilt. Konsum in Anwesenheit von Minderjährigen: untersagt und nach § 9 KCanG ahndbar mit Bußgeld, auch im eigenen Zuhause wenn Kinder anwesend sind.

„Die 100m-Regel ist die größte praktische Hürde des CanG — in dichten Innenstädten ist kaum eine Straße gleichzeitig 100 m von allen sensiblen Einrichtungen entfernt."
— Dt. Hanfverband, Stellungnahme zum CanG (2024)
  • 100m-Verbotszone: gilt rund um die Uhr, nicht nur während Schulzeiten
  • Fußgängerzonen: 7-20 Uhr Konsumverbot — Bußgeld nach Landesverordnung 50-200 €
  • Auto, ÖPNV, Bahnhöfe: kein generelles Konsumverbot durch CanG, aber Hausrecht der Betreiber meist restriktiv
  • Im Auto mit Beifahrer: Fahrer darf nicht konsumieren, Beifahrer rechtlich grauer Bereich — meist Hausrechts-Frage
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Anbau-Vereinigungen (CSCs) — gemeinsamer Anbau

Cannabis Social Clubs (offiziell „Anbau-Vereinigungen”) dürfen seit Juli 2024 gemeinsam für ihre Mitglieder anbauen. Strenge Vorgaben: max. 500 Mitglieder, Volljährigkeit, mindestens 6 Monate Wohnsitz in DE, kein gewerblicher Verkauf. Mitglieder bekommen pro Monat maximal 50 g, pro Tag 25 g (18-21-Jährige: 30 g/Monat, max 10% THC). Genehmigungspflichtig durch Landesbehörde, jährliche Berichte, kein Werbung. Praxis 2026: über 200 CSCs sind in DE genehmigt, je nach Bundesland sehr unterschiedlich (Bayern restriktiv, NRW liberal). Die Mitgliedsbeiträge decken Anbau-Kosten und Verwaltung — typisch 100-200 € pro Monat Grundbeitrag plus Ernte-Anteile.

  • Mitgliederobergrenze: 500 pro Verein — Warteliste in den großen Städten oft Monate lang
  • Mindestabstand zu Schulen/Kitas: 200 m (statt 100 m für Konsum) — gilt für Vereinssitz und Anbau-Ort
  • Werbeverbot: keine Schilder am Lokal, keine Online-Werbung — nur Aufnahme über Mund-zu-Mund und Verzeichnisse
  • Mitglieds-Abgabe nur an Mitglieder: weitergeben an Dritte (auch Freunde) bleibt strafbar
  • Listung in DE-Verzeichnissen: dt. Hanfverband, BvCW, strain.community CSC-Atlas
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Jugend, Familie und Arbeitsrecht

Unter 18: komplett verboten, Besitz und Konsum sind Ordnungswidrigkeit. Erziehungsmaßnahme statt Strafe, aber Eintrag im Jugendamt möglich. 18-21: erlaubt, aber CSCs dürfen nur 30 g/Monat mit max. 10% THC abgeben (Schutz vor Frühkonsum-Risiken bei der Hirnentwicklung). Eltern haben Sorgfaltspflicht — Konsum vor Kindern ist verboten, Lagerung muss unzugänglich sein, sonst drohen Jugendamt-Maßnahmen. Arbeitsrecht: Cannabis-Konsum in der Freizeit ist Privatsache, am Arbeitsplatz oder im sicherheitsrelevanten Job (Maschinen, Verkehr) bleibt es kündigungsrelevant. Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Pilot:innen, Berufs-kraftfahrer:innen: 0,0-Toleranz im Dienst, teilweise auch in der Freizeit (interne Regelungen).

  • Hirnentwicklung-Risiko: regelmäßiger Konsum vor dem 21. Lebensjahr erhöht Psychose- und IQ-Risiken nachweisbar
  • Jugendamt: Cannabis-Konsum eines Elternteils ist allein kein Sorgerechts-Grund — wird aber Aspekt im Verfahren
  • Arbeitsrecht: Konsum am Arbeitsplatz fast überall kündigungsrelevant, Konsum davor je nach Position prüfen
  • Drogenscreening im Job: nur bei rechtlich klar geregeltem Anlass (Sicherheitsberuf, konkreter Verdacht)
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Die Grauzonen und was bleibt verboten

Was komplett verboten bleibt: gewerblicher Verkauf außerhalb von Apotheken (z.B. Coffeeshops nach NL-Modell), Import (mehr als Apotheken-Mengen), Anbau über 3 Pflanzen, Weitergabe an Minderjährige, Konsum am Steuer über Grenzwert. Grauzonen: Edibles selbst herstellen für Eigenverbrauch (rechtlich nicht klar geregelt, fällt vermutlich unter Eigenkonsum), Tausch zwischen Erwachsenen außerhalb CSC (rechtlich strittig — kein „Verkauf”, aber auch nicht eindeutig erlaubt), Cannabis-Samen-Versand (in DE legal, EU-weiter Versand Empfänger-Land prüfen). Ein dauerhafter Streitpunkt: was zählt als „Wohnsitz” — Studierende in WG, Pendler mit Zweitwohnsitz, Geflüchtete in Sammelunterkünften haben oft Schwierigkeiten ihre 3-Pflanzen-Berechtigung praktisch wahrzunehmen.

  • Coffeeshop-Modell: explizit ausgeschlossen vom CanG — gewerblicher Verkauf bleibt § 34 KCanG Straftat
  • Modellregionen-Pilot (§ 2 KCanG): Hamburg, Frankfurt diskutieren, noch keine genehmigt (Stand 2026)
  • Samen-Versand: in DE legal für Anbau-berechtigte Personen, EU-weit unterschiedlich
  • Schenken zwischen Erwachsenen: rechtlich strittig — kein Verkauf, aber Übergabe könnte als Inverkehrbringen gewertet werden
  • Internationale Reise: Cannabis ausführen ist immer strafbar — selbst Apotheken-Patient:innen brauchen Sonderdokumente

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